Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Thermolog System GmbH, FN [Firmenbuchnummer], Handelsgericht Wien (im Folgenden „Thermolog") und ihren Kunden (im Folgenden „Kunde").

1.2 Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG erfolgt nicht. Sollte eine Bestellung dennoch von einer Person aufgegeben werden, die als Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG anzusehen ist, behält sich Thermolog vor, die Bestellung abzulehnen und den Vorgang rückabzuwickeln. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde seine Unternehmereigenschaft.

1.3 Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Thermolog ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos leistet.

1.4 Thermolog ist berechtigt, diese AGB für laufende Vertragsbeziehungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens acht Wochen in Textform anzupassen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Thermolog wird den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung auf diese Folge ausdrücklich hinweisen. Im Falle des Widerspruchs ist Thermolog berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Wirksamwerden der Änderung ordentlich zu kündigen.

1.5 Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Thermolog.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

2.1 Gegenstand der Leistungen von Thermolog sind je nach Vereinbarung:

(a) die Lieferung von Hardware, insbesondere Bluetooth-Low-Energy-Temperatursensoren, Gateways und Zubehör („Hardware");
(b) die Bereitstellung einer Software- bzw. Monitoring-Plattform zur Erfassung, Übertragung und Auswertung von Mess- und Umgebungsdaten („Plattform");
(c) damit verbundene Dienstleistungen wie Konfiguration, Inbetriebnahme, Support und Wartung.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Vertrag. Produktbeschreibungen, technische Daten und Abbildungen sind Leistungsbeschreibungen, keine Garantien im Rechtssinn.

2.3 Support umfasst die Beantwortung technischer Anfragen per E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09:00-17:00 Uhr MEZ), ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage. Reaktionszeiten und weitergehende Supportleistungen können in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA) vereinbart werden.

2.4 Thermolog ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln, zu aktualisieren und einzelne Funktionen zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und der vereinbarte Kernleistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird.

3. Verantwortung des Kunden / Zweckbestimmung (HACCP, Lebensmittelsicherheit)

3.1 Die Hardware und die Plattform dienen der Unterstützung bei der Überwachung von Temperatur- und Umgebungsdaten. Sie sind Hilfsmittel und ersetzen nicht die Eigenkontroll-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten des Kunden, insbesondere nicht dessen Verpflichtungen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften (z. B. HACCP-Konzept gemäß VO (EG) Nr. 852/2004).

3.2 Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher den Kunden treffenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, für die Festlegung kritischer Grenzwerte, für die Reaktion auf Alarme oder Messwerte sowie für die Sicherheit der von ihm gelagerten oder transportierten Waren verbleibt vollständig beim Kunden.

3.3 Thermolog übernimmt keine Garantie dafür, dass Waren des Kunden durch den Einsatz des Systems vor Verderb oder Beschädigung geschützt werden. Insbesondere übernimmt Thermolog keine Haftung für Schäden an Waren des Kunden, die auf eine ausgebliebene, verspätete oder unrichtige Reaktion des Kunden auf bereitgestellte Daten oder Alarme zurückzuführen sind.

3.4 Der Kunde hat geeignete eigene Kontroll- und Notfallprozesse vorzuhalten, die auch bei Ausfall der Hardware, der Plattform, der Datenübertragung oder bei nicht erfolgter Alarmierung einen Schutz seiner Waren gewährleisten.

4. Angebot und Vertragsabschluss

4.1 Angebote von Thermolog sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.2 Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung durch Thermolog oder mit der Ausführung der Leistung zustande.

4.3 Bei offensichtlichen Irrtümern, Druck- oder Rechenfehlern in Angeboten, Bestätigungen oder Preislisten ist Thermolog nicht gebunden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Geschäftssitz und ausschließlich Verpackung, Versand, Transport und etwaiger Zölle, sofern nicht anders vereinbart.

5.2 Bei wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Verrechnung monatlich im Voraus.

5.3 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4 Bei Zahlungsverzug gelten gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB (derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Thermolog ist überdies berechtigt, die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, insbesondere Mahnspesen und Inkassokosten, geltend zu machen.

5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.

5.6 Thermolog ist berechtigt, Preise für laufende Dauerleistungen nach angemessener Vorankündigung (mindestens acht Wochen) anzupassen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Preisänderung zu.

6. Lieferung, Versand und Gefahrtragung

6.1 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Kunden oder, bei Versendung, mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.

6.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen im Eigentum von Thermolog.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Thermolog unverzüglich zu verständigen.

7.3 Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang zulässig; der Kunde tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an Thermolog ab.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Der Kunde hat die gelieferte Hardware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind binnen vier Werktagen ab Übergabe schriftlich zu rügen; versteckte Mängel binnen zehn Werktagen ab Entdeckung. § 377 UGB gilt.

8.2 Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt; Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

9. Gewährleistung

9.1 Thermolog leistet Gewähr dafür, dass die Hardware bei Übergabe die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Übergabe.

9.2 Thermolog hat das Recht, nach eigener Wahl zunächst durch Verbesserung oder Austausch nachzubessern. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird abbedungen; der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

9.3 Keine Gewähr besteht für Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung, fehlerhafte Montage oder Platzierung, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungshinweisen (z. B. Batteriewechsel), Eingriffe Dritter, Umgebungsbedingungen außerhalb der spezifizierten Betriebsparameter oder normalen Verschleiß (insbesondere Batterieverbrauch) zurückzuführen sind.

9.4 Für Software/Plattform wird keine Gewähr für eine ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit übernommen (siehe Punkt 11).

10. Haftung

10.1 Thermolog haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.

10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Thermolog gegenüber Unternehmern nicht, soweit gesetzlich zulässig.

10.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, reine Vermögensschäden sowie für Schäden an den durch den Kunden überwachten Waren (z. B. verdorbene Lebensmittel) ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10.4 Die Haftung von Thermolog ist der Höhe nach auf den im betreffenden Vertragsjahr vom Kunden an Thermolog gezahlten Gesamtbetrag begrenzt, höchstens jedoch auf EUR 50.000 pro Schadenereignis.

10.5 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) bleiben unberührt. Eine Regressforderung nach § 12 PHG zwischen Unternehmern ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.

10.6 Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

11. Verfügbarkeit der Plattform, Wartung

11.1 Thermolog bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Plattform, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit, sofern nicht in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA) ausdrücklich vereinbart.

11.2 Wartungsarbeiten, Updates und betriebsnotwendige Eingriffe können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Thermolog wird planbare Arbeiten nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführen.

11.3 Von der geschuldeten Verfügbarkeit ausgenommen sind Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereichs von Thermolog liegen (insbesondere Störungen der Mobilfunk- oder Internetverbindung, Stromausfälle beim Kunden, höhere Gewalt).

12. Nutzungsrechte an der Software

12.1 Der Kunde erhält an der Plattform ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Vertragsdauer beschränktes Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang. Ein Eigentums- oder sonstiges Verwertungsrecht an der Software wird nicht übertragen.

12.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu dekompilieren, zu bearbeiten oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend gestattet ist.

13. Daten und Datenschutz

13.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des österreichischen DSG.

13.2 Soweit Thermolog im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, wird der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO vor Aufnahme der Leistungserbringung vorausgesetzt. Thermolog ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Abschluss eines solchen Vertrags zurückzuhalten.

13.3 Thermolog ist berechtigt, anonymisierte bzw. aggregierte Mess- und Nutzungsdaten zur Verbesserung der Leistungen und für statistische Zwecke zu verwenden.

14. Rückgabe der Hardware nach Vertragsende

14.1 Bei Verträgen, die eine Miete, ein Leasing oder eine sonstige leihweise Überlassung von Hardware vorsehen, ist der Kunde verpflichtet, die Hardware binnen 14 Tagen nach Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand (normale Gebrauchsspuren ausgenommen) an Thermolog zurückzugeben.

14.2 Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Thermolog stellt auf Anfrage eine Rücksendeanleitung zur Verfügung.

14.3 Für jeden angefangenen Monat, um den die Rückgabe verzögert wird, ist Thermolog berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten monatlichen Miete zu verrechnen.

14.4 Für Hardware, die im Eigentum des Kunden steht (Kaufverträge), besteht keine Rückgabepflicht nach Vertragsende, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart.

15. Vertragsdauer und Kündigung

15.1 Verträge über Dauerleistungen (z. B. Plattformnutzung) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

15.2 Sie können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

15.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Thermolog insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Nachfristsetzung vor.

16. Exportkontrolle

Der Kunde ist verpflichtet, die einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Eine Weitergabe, ein Verkauf oder eine sonstige Übertragung der gelieferten Hardware oder Software in Länder oder an Personen, die Embargomaßnahmen oder Sanktionsregelungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten oder anderer zuständiger Behörden unterliegen, ist ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung untersagt.

17. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Lieferkettenunterbrechungen, Ausfall von Telekommunikationsnetzen) entbinden die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, sind beide Parteien zur Kündigung des betroffenen Vertrags berechtigt.

18. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für fünf Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

19.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

19.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.4 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

19.5 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Thermolog in Wien.

← Zur Startseite